Satzung

Im Folgenden die Satzung des Vereins

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ALZ – Alle Leben Zusammen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V." Als informeller Zusatz, der nicht eingetragen wird, kommt hinzu „Gemeinschaftlich(es) Wohnen in Alzenau“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinschaftlichem selbstbestimmten Wohnen, in dem alte und junge Menschen, Einzelne und Familien, Behinderte und Unbehinderte ein lebendiges, alle Beteiligten förderndes Miteinander leben. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Verwirklichung eines generationenübergreifenden Wohnprojekts mit möglichst ökologischer Ausrichtung, in dem gemeinschaftliches Wohnen in Alzenau gelebt wird. Gefördert werden sollen hier • gegenseitige Unterstützung im Alltag und in besonderen Lebenssituationen durch gemeinschaftsfördernde soziale Strukturen innerhalb des Wohnprojekts, z.B. auch durch intensive Nachbarschaftshilfe, • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Menschen und Projekten, die ähnliche Ziele verfolgen. (3) Der Verein ist wirtschaftlich, politisch und religiös unabhängig und neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die • die Interessen des Vereins fördern und das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit unterstützen will oder • den Zweck und die Ziele des Vereins aktiv unterstützt oder • in einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt wohnen will. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. (3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile am Vereinsvermögen. (4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30.9. des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Schuld nicht begleicht. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des möglichen Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederver-sammlung mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: • Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, • die Wahl der Mitglieder des Vorstands, • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, • Änderungen der Satzung, • den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, • die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt, vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinsauflösung ist eine 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen sind offen, auf Antrag eines Mitglieds wird aber geheim abgestimmt. (4) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/n (der) Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Vereinsmitgliedern, dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in; weitere Beisitzer sind möglich. (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er hat insbesondere folgende Aufgaben: • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, • die vorbehaltliche Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und führt darüber Protokoll. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich.

§ 8 Auflösung des Vereins
Wird die Auflösung des Vereins nach § 6 Abs.3 auf der Mitgliederversammlung beschlossen, sind zwei Liquidatoren zu wählen und es ist über die Verwendung des Restvermögens zu entscheiden. Mit Unterzeichnung der Satzung erteile ich meine Zustimmung zu den Änderungen in § 2 und § 6 Abs. (2)

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